Decisione del: 15 settembre 2016
Numero processo: 6B_521/2016
Sachverhalt
Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Bahnhofstrasse in Baden wurde X mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h gemessen. Er überschritt damit mit seinem PW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 22 km/h.
Prozessgeschichte
Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte X wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess eine Beschwerde dagegen teilweise gut und erklärte X bloss der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritten wird. Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Entscheid seine Rechtsprechung, wonach es ablehnt, den Schwellenwert für Tempo-30-Zonen tiefer anzusetzen als denjenigen für den allgemeinen Innerortsbereich. Es weist darauf hin, die Verschärfung der Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) sei unabhängig vom Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfolgt. Es bestehe daher kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Daran vermöge auch der Hinweis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz nichts zu ändern, zumal solchen Empfehlungen lediglich Richtlinienfunktion zukomme und sie bloss als Orientierungsrahmen dienten.
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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