Decisione del: 11 giugno 2007
Numero processo: Entscheid Kantonsgericht St. Gallen 2007 / BZ.2006.100
Thema des Urteils
Gestaltung eines Treppengeländers in einem bestehenden Kindergartengebäude
Sachverhalt
Der knapp fünfeinhalbjährige A verunfallte im von ihm besuchten Kindergarten. Der Kindergarten war in einem hundertjährigen Haus untergebracht. Das Geländer der Treppe wies eine Höhe von ca. 96 cm auf, wobei es über zwei Querstreben in der Höhe von 10 und 18 cm ab Boden verfügt. Die Breite des Zwischenraums zwischen den Längsstäben ermöglicht es, dass Kinder ihre Füsse auf die Querstreben stellen können. Während der Pause seiner Kindergartenklasse lehnte sich A beim Zwischenboden des Treppenhauses über das Geländer, stürzte hinunter und zog sich dadurch erhebliche Verletzungen zu. Auf der oberen Querstrebe stehend, hat sich A am Handlauf hochgestemmt, Übergewicht erhalten und deshalb ist er in die Tiefe gefallen. Die Kindergartenlehrerin war zu diesem Zeitpunkt mit einem anderen Kindergartenschüler im Schulzimmer verblieben.
Prozessgeschichte
A klagte gegen die Eigentümerin des Kindergartens (B) aus Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Obligationenrecht (OR) auf Schadenersatz und Genugtuung, da der Unfall auf einen baulichen Mangel des Treppenhauses zurückzuführen sei. Die kantonalen Gerichte bejahten eine Haftung des Werkeigentümers B. Dieses Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ist in Rechtskraft erwachsen.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Kantonsgerichts
Das Treppenhaus eines Kindergartens, welches auch den Zweck hat, den Kindergartenschülern als Pausenraum zu dienen, muss die einem Pausenraum entsprechende Sicherheit gewährleisten.
Wird das Treppenhaus als Pausenraum für Kindergartenschüler benutzt, sind die Anforderungen an die Sicherheit gesamthaft bedeutend höher zu gewichten, als wenn das Treppenhaus nur gemäss seiner ursprünglichen Widmung entsprechend zum Wechseln der Etagen verwendet wird. Dementsprechend muss sich der Werkeigentümer mit altersspezifischen Risiken besonders gründlich auseinandersetzen (z.B. Neugier und Verspieltheit der Kinder sowie ihr nur zum Teil entwickeltes Risikobewusstsein).
Im konkreten Fall kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass das fragliche Geländer die Kindergartenschüler zu zweckwidrigem Gebrauch (d.h. zum Besteigen der Querstreben) verleiten könne. Deshalb treffe den Werkeigentümer eine besondere Sicherungspflicht. Entsprechende Sicherheitsmassnahmen wären dem Werkeigentümer durchaus zumutbar gewesen. .
Folgerungen bfu daraus
Das Urteil betrifft ein Treppenhaus in einem alten Gebäude, welches zum Unfallzeitpunkt einen Kindergarten beherbergte. Aus der Rechtsprechung lässt sich eine Tendenz ablesen, wonach an die bauliche Sicherheit von Treppenhäusern in öffentlichen Gebäuden dann höhere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder die hauptsächlichen Benutzer sind. Diese Rechtsprechungstendenz, die mit dem Präjudizurteil BGE 130 III 736 begründet wurde, erachtet die bfu als sehr wichtig. Gerade in Kindergärten, Kitas, Horten, Spielgruppen, Schulen usw. wäre es fatal, wenn nur auf die Aufsicht der Betreuungspersonen vertraut würde.
Das Urteil zeigt auch auf, dass selbst schon für gebaute Treppen in alten Gebäuden Sicherheitsmassnahmen denkbar sind, welche aus Sicht eines Gerichts für den Eigentümer zumutbar sind. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Gebäudeeigentümer besser schon vor einem Unfall periodisch die Sicherheit seiner Baute durch eine Fachperson überprüfen lassen sollte. Dies dient nicht nur der Werterhaltung, sondern auch der Unfallprävention und der Reduktion des eigenen Haftungsrisikos.
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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