Decisione del: 14 luglio 2011
Numero processo: 6B_5/2011
Raccolta ufficiale: 137 IV 290
Ein Taxifahrer wartete mit laufendem Motor vor einem Lichtsignal, das auf Rot stand. Um für seinen Fahrgast eine Visitenkarte aus einer Schublade unter dem Beifahrersitz hervorzuholen, löste er kurz den Sicherheitsgurt. Als er bei Grün weiterfuhr, war er wieder angegurtet. Dennoch wurde er wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts gebüsst.
Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen die Sicherheitsgurten «während der Fahrt» getragen werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch hält ein Fahrzeugführer "während der Fahrt" vor einem Stoppsignal an und nimmt anschliessend die "Fahrt" wieder auf. Insoweit kann der Ausdruck "während der Fahrt" das Fahrzeug in Bewegung oder im Stillstand bedeuten. Ein Zwischenhalt auf einem Park- oder Ausstellplatz lässt sich dagegen nicht mehr unter Art. 3a Abs. 1 VRV subsumieren. "Während der Fahrt" muss mithin in dem Sinne ausgelegt werden, dass damit die Teilnahme im Verkehr gemeint ist. Dann handelt der Fahrzeugführer, während er sich in den Verkehr einfügt oder sich im Verkehr befindet, "während der Fahrt". Gliedert sich ein Fahrzeug in den Verkehr ein oder ist es im Verkehr eingegliedert, besteht für die Insassen die Gurtentragpflicht. Die Fahrt dauert von der Abfahrt bis zur Ankunft. Ein verkehrsbedingtes Anhalten unterbricht die Fahrt nicht
(Prozess-Nr. Bundesgericht 6B_5/2011, BGE 137 IV 290)
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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