Decisione del: 11 aprile 2008
Numero processo: 6B_16/2008
Sachverhalt
X erfasste mit ihrem Personenwagen am 22.12.2005 gegen 18.00 Uhr innerorts auf einem Fussgängerstreifen die damals 10-jährige A, welche im Begriff war, die Strasse aus Sicht von X von links nach rechts zu überqueren. A zog sich beim Unfall lebensgefährliche Verletzungen zu.
Prozessgeschichte
In letzter kantonaler Instanz wurde X der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt. X gelangte ans Bundesgericht und verlangte einen Freispruch.Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen und hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Art. 6 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung) konkretisiert diese Regelung und verweist auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. X wurde angelastet, dass sie ungebremst weitergefahren sei, obwohl sie sah bzw. sehen konnte, dass das ihr entgegenkommende Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen abgebremst hatte. Indem X in dieser Situation, in welcher sie mit dem Betreten des Fussgängerstreifens durch einen Fussgänger rechnen musste, mit unverminderter Geschwindigkeit auf den schlecht beleuchteten Streifen zugefahren sei, habe sie gegen Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG verstossen und grob fahrlässig gehandelt. Zwar habe die 10-jährige A durch ihr Hinausrennen auf den Fussgängerstreifen die ihr gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG obliegenden Sorgfaltspflichten, wonach Fussgänger den Streifen nicht überraschend betreten dürfen, verletzt. Dieses Verhalten vermöge jedoch den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Schliesslich sei die Kollision für X auch vermeidbar gewesen. Bei rechtzeitigem Bremsen wäre X rund 11,6 Meter vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gekommen. Die Verurteilung von X wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verstosse somit nicht gegen Bundesrecht. Auch die ausgefällte Strafe, welche sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewege, sei nicht zu beanstanden.
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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- Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.
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