Decisione del: 11 settembre 2012

Thema des Urteils
Rechtliche Relevanz der SIA-Norm 358 (Geländer und Brüstungen)

Sachverhalt
Ein Mehrfamilienhaus sollte saniert werden (Anbringen einer neuen Aussenisolation, Streichen der Fassade – inkl. der Balkone, Einsetzen neuer Fenster).

Prozessgeschichte
Die entsprechende Baubewilligung wurde am 22.2.2010 unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der SIA-Norm 358 erteilt.

Der Bauherr und die Gemeinde waren sich in der Folge uneinig betr. Anwendbarkeit der SIA-Norm 358. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat als letzte Instanz darüber entschieden.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Anwendbarkeit welcher SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010 oder Ausgabe 1996)? Im Zeitpunkt als die Baubewilligung erteilt wurde, war noch die SIA-Norm 358 (Ausgabe 1996) in Kraft. Diese fand im vorliegenden Fall als Regel der Technik Anwendung, vorab weil die Gemeinde in der Baubewilligung vom 22.2.2010 darauf verwiesen hat. Die neue Fassung der SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010) ist erst am 1.3.2010 in Kraft getreten. Im konkreten Fall gab es keine zwingenden Gründe, welche die Anwendung dieser erst später (nach dem Zeitpunkt der Baubewilligung) in Kraft tretenden Version der SIA-Norm 358 nötig gemacht hätte.
  • Anwendbarkeit der SIA-Norm 358 worauf? Umstritten war auch die Frage, welche geplanten Renovationsarbeiten überhaupt baubewilligungspflichtig seien. Da im Kanton Zug weder auf kantonaler noch auf kommunaler Ebene der Begriff der baubewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen genauer umschrieben wird, orientierte sich der Regierungsrat an den aus dem eidgenössischen Recht abgeleiteten Begriffsdefinitionen. Der Regierungsrat kam zum Schluss, bezüglich der Geländer und Brüstungen der Balkone finde die SIA-Norm 358 keine Anwendung, da an diesen Balkonen keine baulichen Änderungen vorgenommen wurden (sie wurden nur neu gestrichen). Diese Erneuerung falle unter die Besitzstandsgarantie, da damit keine Wertsteigerung angestrebt werde. Die Fenster hingegen wurden ausgetauscht bzw. durch neue Fenster ersetzt. Dies entspreche einer baulichen Änderung mit einem wertsteigernden Effekt. Deshalb müssten im vorliegenden Fall die neuen Fensterbrüstungen der SIA-Norm 358 (Ausgabe 1996) entsprechen.


Folgerungen bfu daraus

  • Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug befasst sich einerseits mit der Frage, welche rechtliche Bedeutung die SIA-Norm 358 (Geländer und Brüstungen) grundsätzlich hat, wenn das Baurecht nur allgemeine Sicherheitsvorschriften für Bauten enthält. Dies ist nicht nur im Kanton Zug, sondern in vielen weiteren Kantonen der Fall. Es wird klar festgehalten, dass grundsätzlich eine Vermutung besteht, diese SIA-Norm gelte hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs als anerkannte Regel der Technik; demzufolge hat sie grundsätzlich eine rechtliche Relevanz. Aus bfu-Sicht empfiehlt es sich daher, sich nicht nur bei der Planung neuer Bauten, sondern auch bei der Renovation von Bauten daran zu orientieren.
  • Der Entscheid befasst sich andererseits auch mit der Frage, welche Auswirkungen Änderungen der SIA-Norm 358 haben, wenn Bauten renoviert werden. Bei bestehenden Bauten sind jeweils die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung zum Thema Besitzstandsgarantie zu beachten. Es empfiehlt sich, bei den Baubehörden nachzufragen, wie die diesbezügliche Praxis im Kanton aussieht. Eine schweizweit einheitliche Praxis der Baubehörden zu dieser Frage existiert leider nicht. Eine Überprüfung der Sicherheit von Geländern und Brüstungen empfiehlt sich aus bfu-Sicht dann, wenn bedeutende Änderungen am Bau vorgenommen werden. Diese Änderungen können in baulichen Massnahmen (z. B. einer umfassenden Sanierung, mit welcher eine Wertvermehrung anstrebt wird; An-/Ausbauten bzw. Erweiterungsbauten), organisatorischen Neuerungen oder aber in einer veränderten Nutzungsart bestehen. Handlungsbedarf besteht ferner überall dort, wo eine offensichtliche Gefährdung erkannt wird. Diese bfu-Empfehlung deckt sich mit den Erwägungen des Regierungsrates des Kantons Zug.


(Quelle: GVP 2012 S. 277, Entscheid Regierungsrat Kanton Zug)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

Vai al carrello
0