Decisione del: 21 febbraio 2013
Numero processo: 8C_987/2012

Der 1961 geborene M. löste als Schneeschuhläufer am Flügespitz bei Amden SG (Ortsangaben aus den Medien, Rez.) eine Schneebrettlawine aus. M. wurde von den Schneemassen mitgerissen, darunter verschüttet und konnte nur noch tot geborgen werden. Die private Unfallversicherung (UV) sprach seiner hinterbliebenen Ehefrau J. ab Februar 2010 eine um 50% gekürzte monatliche UVG-Witwenrente von CHF 2100.– zu. Die Kürzung der Geldleistungen begründete die UV mit dem Vorliegen eines Wagnisses. Diesen Entscheid bestätigte auch die Vorinstanz. Die Witwe führt Beschwerde, negiert ein Wagnis gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten und begehrt eine ungekürzte Witwenrente. Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen eines relativen Wagnisses gemäss Art. 39 UVG i.V. mit Art. 50 UVV. Das von der Witwe veranlasste Gutachten überzeuge nicht. Das Argument, bei der Planung der Rundtour sei für beide Tourengänger nicht erkennbar gewesen, dass man sich einem Absturz durch Wechtenbruch oder der Gefahr einer niedergehenden Lawine aussetzen könnte, greife nicht, da sich die beiden gerade nicht auf der vorgegebenen, markierten Route bewegt hätten, welche auch bei den bestehenden Verhältnissen ohne grösseres Risiko hätte absolviert werden können. Durch das Verlassen der Route und das Betreten des Wechtenkamms mit oder ohne anschliessendem Abstieg in den über 30 Grad steilen und daher besonders lawinengefährdeten Hang habe sich M. in Berücksichtigung der konkreten Umstände (erhebliche Lawinengefahr, keine Vorbereitung und fehlende Ausrüstung [LVS-Gerät, Rettungsschaufel, Sondierstange], um abseits der markierten Route zu wandern) objektiv einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt. Es könne offen bleiben, ob das Schneeschuhwandern abseits der markierten Route bei den gegebenen Verhältnissen ein absolutes Wagnis darstelle, dessen inhärente grosse Risiken nicht auf ein vernünftiges Mass hätten reduziert werden können (E. 3.5). Die Beschwerde der Witwe wird abgewiesen.

(Zusammenfassung aus HAVE/REAS 3/2013, S. 264)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

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