Decisione del: 20 settembre 2002
Numero processo: 6S.280/2002
Raccolta ufficiale: 128 IV 272

A begleitete den Fahrzeuglenker B auf einer Lernfahrt. In deren Verlauf verlor B die Herrschaft über den Personenwagen und verursachte eine Kollision. Zu diesem Zeitpunkt hatte B einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,64 Promille, A einen solchen von mindestens 1,42 Promille. A wurde deswegen kantonal letztinstanzlich der Begleitung eines Fahrschülers auf einer Lernfahrt in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen und zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt.

A führte dagegen erfolglos eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde:

Laut Strassenverkehrsgesetz macht sich zwar nur strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug „führt“. Ein Fahrschüler darf jedoch ein Auto nur zusammen mit einem erfahrenen Begleiter führen, der für die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Vermeidung von Unfällen sorgt. Daraus folgert das Bundesgericht in Strafsachen: „Der Begleiter ist damit nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist im Gegenteil von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeugs durch den Fahrschüler beteiligt. In diesem Sinn führen beide, Fahrschüler und Begleiter, das Fahrzeug gemeinsam.“ Das aber hat zur Konsequenz, dass der Begleiter zumindest gleich gute Reaktionsfähigkeit haben muss wie ein Lenker und daher ebenso wenig wie dieser angetrunken sein darf. Auch wird daran erinnert, dass berufsmässige Fahrlehrer während der Arbeit und sechs Stunden vor deren Beginn überhaupt keinen Alkohol konsumieren dürfen. Der Gelegenheitsbegleiter habe die grundsätzlich gleiche Verantwortung für den gefahrlosen Betrieb des vom Lernfahrer gelenkten Fahrzeugs wie der professionelle Fahrlehrer.

(Urteil vom 20.09.2002, Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.280/2002)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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