Decisione del: 17 gennaio 2014
Numero processo: 6B_165/2013
Eine Schulklasse aus Regensdorf ZH hatte im Juli 2007 eine geführte Rafting-Tour durch die Vanel-Schlucht auf der Saane unternommen. Als sich ein Boot an einer Verengung verkeilte, fuhr ein nachfolgendes Boot auf. Dessen Insassen fielen dabei ins Wasser. Ein 15 Jahre altes Mädchen blieb mit der Schwimmweste hängen, wurde unter Wasser gedrückt und konnte erst nach mehreren Minuten befreit werden. Die Schülerin starb drei Tage später im Spital an der erlittenen Hirnschädigung. Die Staatsanwaltschaft Bern eröffnete in der Folge eine Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Im April 2012 stellte sie das Verfahren ein, was vom Obergericht bestätigt wurde. Die Eltern des Opfers gelangten dagegen ans Bundesgericht und verlangten eine Weiterführung des Strafverfahrens gegen den damaligen Geschäftsführer des Rafting-Veranstalters, den Führer des ersten Bootes sowie gegen den Lehrer.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Die Eltern hatten dem Geschäftsführer angelastet, dass auf der Tour nur ein einziges Mobiltelefon mitgeführt worden war. Nach Ansicht der Eltern soll dadurch die Alarmierung der Rega verzögert worden sein. Laut Gericht steht jedoch fest, dass sich aufgrund der erlittenen Hirnschädigung am tödlichen Ausgang des Unfall auch durch eine raschere professionelle Reanimation nichts geändert hätte. Die zwischen Unfall und Alarmierung verstrichene Zeit müsse unter diesen Umständen als unerheblich bezeichnet werden.
Auch was die Wahl der Tour anbelangt, ist laut Gericht keine Sorgfaltspflichtverletzung auszumachen. Eine Expertise des Bundesamtes für Sport habe klar bejaht, dass eine geführte Rafting-Tour durch die Vanel-Schlucht für 15 Jahre alte Jugendliche ohne Wildwasser-Erfahrung geeignet sei.
Schliesslich könne dem Führer der ersten Gruppe auch kein Fahrfehler vorgeworfen werden. Laut Gericht sind keine Hinweise ersichtlich, dass er die Situation falsch eingeschätzt hätte oder unaufmerksam gewesen wäre. Dass das Boot von der Ideallinie abgekommen sei, liege im erlaubten Risikobereich des Rafting-Sports.
Im September 2013 hatte das Zürcher Obergericht eine Zivilklage der Eltern um Ausrichtung von Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Eine entsprechende Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2014 gutgeheissen (Urteil 2C_795/2013).
Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014, Quelle: SDA
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