Decisione del: 8 novembre 2024
Numero processo: 6B_345/2024 08.11.2024

Sachverhalt

Dem Fahrzeuglenker wird vorgeworfen am 14. März 2021 zwischen 11:50 Uhr und 12:05 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Bern u.a. eine Fahrzeuggruppe durch den Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur sowie Erhöhung der Geschwindigkeit rechts überholt und danach wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben. Weiter sei er auf der Überholspur dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über eine Distanz von ca. 222 Metern mit einem Abstand von lediglich 7m bis 8m bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gefolgt. Etwas später habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit einer Durchschnitts-geschwindigkeit von 174,77 km/h um 49 km/h überschritten.

Da man es nicht anders beweisen konnte, stellte sich die Frage, ob Aufnahmen aus der bildlichen Verkehrserfassung auf Nationalstrassen als Beweismittel in einem Strafverfahren genutzt werden können, da sie nicht direkt dafür erstellt wurden. Überwachungsaufnahmen sind grundsätzlich nur ihrem Zweck nach zu verwenden. Ausnahmen sind sehr restriktiv zu handhaben. Beweismittel, die unrechtmässig erlangt wurden, dürfen nur unter gewissen Bedingungen verwertet werden, welche nach Ansicht der Vorinstanzen in diesem Fall jedoch nicht erfüllt waren. Die Vorinstanzen haben den Fahrer deshalb freigesprochen.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Aufnahmen rechtmässig verwendet wurden. Es kassierte den Entscheid des Aargauer Obergerichts und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das ASTRA durfte diese mittels Rechtshilfe an die Strafbehörden übermitteln, solange keine spezialgesetzlichen Artikel entgegenstehen. Die Strafbehörden durften die Aufnahmen auch personenbezogen auswerten im Gegensatz zum ASTRA. Der Zweck ist zumindest implizit miterfasst, wer am Verkehr teilnimmt, muss damit rechnen, dass er oder sie respektive sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst wird und es dulden. In diesem Fall kommt dazu, dass nicht der Täter damit identifiziert wurde, sondern nur die Tatvorwürfe bewiesen werden.

Somit bestand eine gesetzliche Grundlage und die Aufnahmen können als Beweismittel verwendet werden.


Für die BFU relevante Folgerungen

  • Die bildliche Verkehrserfassung auf Nationalstrassen dient ausdrücklich der Verkehrssicherheit. Dies lässt sich aber nur gewährleisten, wenn bildlich festgehaltene Verkehrsregelverstösse auch Konsequenzen haben – also in einem Strafverfahren geahndet werden könnten.
  • Der Zweck ist zumindest implizit miterfasst. Die Verkehrsteilnehmer müssen grundsätzlich damit rechnen, dass die Aufnahmen auch im Strafverfahren verwendet werden.
  • Die Aufnahmen konnten so im Strassenverkehr als Beweismittel genutzt werden. Das bedeutet faktisch eine Ausweitung der Kontrollmöglichkeiten im Bereich Strassenverkehr.
  • Das Enforcement profitiert von der Auslegung des Bundesgerichtes.
  • Datenschutz kann gerade im Bereich Enforcement eine spannende Schnittstelle bilden: Wie kann man vorhandene Daten für das Enforcement nutzen?

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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