Decisione del: 18 gennaio 2000
Numero processo: 4C.375/1999
Raccolta ufficiale: 126 III 113

Am 24.1.1993 benutzte Z den von der X-AG betriebenen Skilift, um ins Skigebiet zu gelangen. Auf dem Sitz unmittelbar vor ihm befand sich seine Tochter. Während des Aufstiegs, kurz vor dem Mast Nr. 4, stürzte das Mädchen vom Lift und rutschte auf dem Rücken den Hang hinunter. Z versuchte seine Tochter beim Vorbeifahren zu packen, was ihm allerdings nicht gelang. Daraufhin verliess er den Lift und fuhr mit seinen Skis entlang der Skiliftspur den Hang hinunter. Auf der Höhe seiner Tochter angekommen, stiess er sie zur Seite, um sie von ihrer Gleitbahn abzulenken. Seine Aufmerksamkeit war dabei so sehr auf das Mädchen gerichtet, dass er den Mast Nr. 3 erst im Moment wahrnahm, als er mit ihm kollidierte und sich schwer verletzte. Der Aufprall verursachte verschiedene Beinbrüche, die bleibende Schäden hinterliessen und ihn zwangen, seine berufliche Tätigkeit zu wechseln.

Seine gegen die X-AG anhängig gemachte Verantwortlichkeitsklage wurde sowohl vom Kantonsgericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen.

Der Betreiber eines Skilifts muss die Sicherheit der Liftbenutzer gewährleisten. Umstritten war im konkreten Fall die Frage, ob der Sockel des fraglichen Skiliftmastes Nr. 3 in einem Zustand war, der den Sorgfaltsregeln genügte. Das Bundesgericht bejahte diese Frage mit folgender Begründung: Gemäss Auffassung eines von der Vorinstanz beigezogenen Experten müsse ein Skiliftbetreiber den Sockel eines Mastes (nur) in zwei Fällen polstern. Zum einen, wenn der Abhang sehr steil ist (mindestens 50 – 60 %), so dass der vom Lift stürzende Skiliftbenützer schnell talwärts gleite und mit grosser Wucht auf die bergwärts gelegene Seite des Mastes prallen könnte; zum andern, wenn der Skilift nahe bei einer Abfahrtspiste liege, so dass der Skifahrer, der die Herrschaft über seine Skis verliere, leicht mit grosser Geschwindigkeit gegen einen der Masten prallen könnte.

Da der fragliche Hang nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwischen dem Mast Nr. 3 und dem Mast Nr. 4 nicht steiler war als 40 %, sei es nicht nötig gewesen, die bergwärts gelegene Seite des Mastes zu polstern. Ausserdem habe sich die am nächsten liegende Piste in einer Entfernung von etwa zehn Metern befunden und sei vom Skilift durch eine nicht präparierte Zone getrennt gewesen. Da auch kein Schräghang vorhanden war, hätte ein Skifahrer nicht in Richtung dieses Mastes abgleiten können. Damit seien die gemeinhin anerkannten Voraussetzungen für das Erfordernis einer Polsterung nicht gegeben gewesen. Ausserdem habe Z den Lift freiwillig verlassen und sei mit seinen Skis auf der Spur des Skilifts den Abhang hinunter gefahren. Damit habe er die Anlage auf eine ungebräuchliche und bestimmungswidrige Art benutzt, mit der der Betreiber nicht habe rechnen müssen und für die man infolge ihrer Unvorhersehbarkeit keine Sicherheitsvorkehrungen habe verlangen können. Somit sei eine Haftung der X-AG ausgeschlossen. Weder sei der Skiliftmast mit einem Mängel gemäss Art. 58 OR (Obligationenrecht) behaftet gewesen noch habe die X-AG gestützt auf Art. 41 OR oder auf vertraglicher Basis die Pflicht gehabt, den Mastsockel zu polstern.

(Urteil vom 18.1.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.375/1999; Pra [Die Praxis des Bundesgerichts] 12/2000 Nr. 185)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

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  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

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