Decisione del: 15 ottobre 1976
Raccolta ufficiale: BGE 102 II 343
Sachverhalt
Z fuhr an einem Februarnachmittag talwärts auf einer Bergstrasse. Die Strasse war mit einer Schneeschicht bedeckt, in der sich Fahrrinnen gebildet hatten. Als er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen wollte, kam er von der Strasse ab. Dabei wurde Z schwer verletzt.
Prozessgeschichte
Z klagte gegen den Kanton auf Schadenersatz aus Art. 58 Obligationenrecht. Er machte einen Konstruktions- und Unterhaltsmangel der Strasse geltend, da eine Sicherheitsschranke gefehlt habe und ungenügend gesalzen worden sei. Das Kantonsgericht wies diese Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Vorsichtspflicht der Fahrzeuglenker: Auf Bergstrassen muss der Fahrer im Winter mit Fahrrinnen, die sich im harten Schnee bilden, rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.
Zumutbarkeit von Strassenunterhaltskosten: Es würde die finanzielle Zumutbarkeit sprengen, von einem Kanton zu verlangen, alle Fahrrinnen, die sich im Winter im harten Schnee auf einer Bergstrasse bilden, zu beseitigen; insbesondere wenn es um Stellen geht, die keine besondere Unfallgefahr für vorsichtige Fahrer darstellen.
Zumutbarkeit der Intervention des Strasseneigentümers: Sicherheitsschranken sind auf Bergstrassen nur an Stellen anzubringen, wo eine wirkliche Unfallgefahr besteht, insbesondere in verdeckten Kurven.
Folgerungen bfu daraus
Das Urteil beleuchtet die Pflichten des Strasseneigentümers und des Fahrzeuglenkers auf einer Bergstrasse im Winter.
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.
- Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
- Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.
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Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.