Decisione del: 13 luglio 2007
Numero processo: 1C_99/2007
Sachverhalt
Wegen Trunksucht am Steuer wurde A 1998 der Führerausweis für vier Monate und 1999 für sechzehn Monate entzogen. Am 5.5.2006 geriet A um 00.25 Uhr in eine Polizeikontrolle. Er trug seinen Führerausweis nicht auf sich. Wegen des Verdachts, angetrunken gefahren zu sein, wurde er zuerst einer Atemalkoholkontrolle und dann einer Blutuntersuchung unterzogen; letztere ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 2,30 Promille und maximal 2,54 Promille.
Prozessgeschichte
Das kantonale Strassenverkehrsamt ordnete deswegen einen fünfmonatigen Führerausweisentzug an. Die obere kantonale Instanz bestätigte dieses Verdikt auf Beschwerde von A hin. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte eine Rückweisung der Sache ans kantonale Strassenverkehrsamt zwecks Anordnung eines Fahreignungsgutachtens und zur Prüfung der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut:
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (insbesondere BGE 129 II 82, 126 II 185 und 126 II 361) führte das Bundesgericht aus, wer mit mindestens 2,5 Promille am Steuer erwischt werde, müsse sich unabhängig von den anderen Umständen einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen. Die Führerausweisentzüge 1998 und 1999 beruhten auf sehr hohen BAK (1,72 bzw. 2,32 Promille im Minimum). Diese Tatsache, gepaart mit der neuerlichen Trunkenheitsfahrt mit einer minimalen BAK nahe der 2,5-Promille-Limite, deute auf die Möglichkeit einer Alkoholabhängigkeit hin. Jedenfalls sei es gerechtfertigt, bei A ein Fahreignungsgutachten anzuordnen. Indem die kantonale Behörde dies nicht gemacht habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_99/2007)
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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