Decisione del: 6 settembre 2006
Numero processo: 6P.68/2006 vereinigt mit 6S.128/2006
X, Lenker eines Kleinstwagens, stand am Sihlquai in Zürich im Stau. Nach längeren Phasen des Stillstands ging es jeweils kurz im Schritttempo einige Meter voran. In den Phasen des Stillstands las X eine Zeitung, die teils auf dem Lenkrad, teils auf seinen Oberschenkeln lag. In den Phasen des Weiterkommens um einige Meter im Schritttempo liess er die Zeitung jeweilen teils auf dem Lenkrad, teils auf den Oberschenkeln liegen, ohne darin zu lesen. In kantonal letzter Instanz wurde X wegen dieses Verhaltens einer Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Dieses Urteil zog X ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerden von X gut und hob das Urteil des kantonalen Obergerichts auf.
Nach Ansicht des kantonalen Obergerichts ist eine teils auf dem Lenkrad, teils auf den Oberschenkeln abgestützte Zeitung grundsätzlich geeignet, den Fahrzeugführer beim Lenken zu beeinträchtigen. Nicht nur würden die Sitzposition und die Position der Hände am Lenkrad, sondern auch die Beweglichkeit beim Lenken durch dieses Verhalten beeinträchtigt. Zudem bestehe die Gefahr von Fehlreaktionen in der Bedienung des Fahrzeugs, wenn die Zeitung ungewollt herunterrutsche. Dieses Verhalten stelle einen Verstoss gegen Art. 31 Abs. 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz) dar. Danach hat der Führer dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird.
Die Bundesrichter vertraten diesbezüglich eine andere Meinung. Damit der Fahrzeugführer auf eine bestimmte Situation angemessen reagieren könne, müsse er das Fahrzeug richtig bedienen können. Das setze unter anderem voraus, dass er keine die Bedienung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vornehme. Ob eine Verrichtung die Bedienung des Fahrzeugs erschwere, hänge grundsätzlich von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Die betreffende Fahrstrecke am Sihlquai sei eine gerade, gut ausgebaute und übersichtliche Hauptstrasse ohne Abzweigung oder anderweitige Umstände, die eine spezielle Aufmerksamkeit erfordern. Die Wetterverhältnisse seien gut gewesen. Die hohe Verkehrsdichte habe nach den jeweiligen Phasen des Stillstands lediglich ein Vorrücken um wenige Meter im Schritttempo erlaubt, wobei X nur mit dem verkehrsbedingten Halten des vorausfahrenden Fahrzeugs habe rechnen müssen. Im fraglichen Streckenabschnitt seien weder Trottoirs noch Fussgängerstreifen vorhanden. Unter diesen konkreten Umständen habe X mit seinem Verhalten keine Verkehrsregeln verletzt. Trotz Zeitungslektüre habe X dem Verkehr und der Strasse in den Phasen des Staus die erforderliche Aufmerksamkeit widmen können. Während der kurzen Fahrten über wenige Meter im Schritttempo sei die Bedienung des Fahrzeugs auf dieser Strecke höchst einfach und daher trotz der gewissen Behinderung durch die Zeitung problemlos zu bewältigen gewesen. Zudem habe X einzig mit dem verkehrsbedingten Halten des voranfahrenden Fahrzeugs rechnen müssen. Schliesslich habe nach menschlichem Ermessen auch praktisch kein Risiko einer Fehlreaktion in der Bedienung des Fahrzeugs bestanden. Selbst wenn die Zeitung tatsächlich heruntergerutscht wäre, hätte X gelassen den nächsten Stopp abwarten und dann die Zeitung in aller Ruhe aufheben können.
Auch wenn das Bundesgericht im konkreten Fall das Zeitungslesen im Stau erlaubt hat, ist dieses Urteil kein Freibrief zum Lesen hinter dem Steuer. Das Bundesgericht hat ausdrücklich offen gelassen, wie ein derartiges Verhalten unter anderen Strassen- und/oder Verkehrsverhältnissen zu beurteilen wäre.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.68/2006 vereinigt mit 6S.128/2006)
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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