Decisione del: 11 settembre 2012
Numero processo: 1C_391/2012
Sachverhalt
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich forderte den am 18. Februar 1939 geborenen X. am 22. Juni 2011 auf, einen ärztlichen Bericht zur Überprüfung seiner Fahreignung einzureichen. Weil X. sich der Abklärung widersetzte und auch eine Mahnung vom 28. September 2011 wirkungslos geblieben war, entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X. mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 vorsorglich den Führerausweis mit Wirkung ab 22. Dezember 2011 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien. Ferner ordnete es an, die Abklärung der Fahreignung habe entweder durch Einreichung eines hausärztlichen Zeugnisses oder durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu erfolgen; gestützt auf deren Ergebnis werde über das weitere administrativrechtliche Vorgehen entschieden. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Prozessgeschichte
Den von X. gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. April 2012 ab. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2012 gelangte X. ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2012 ab. Auch das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung dient dazu, bei älteren Ausweisinhabern systematisch zu erheben, ob ihre Fahreignung als Grundbedingung für die Belassung des Führerausweises (Art. 16d SVG) noch fortbesteht. Da mit fortschreitendem Alter die Fahreignung, d.h. die allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr, abnehmen können, sind diese Kontrolluntersuchungen ohne weiteres sachlich gerechtfertigt (Urteil 6A.3/2007 vom 15. März 2007 E. 2.3). Sofern sich der Ausweisinhaber auf die behördliche Aufforderung hin nicht meldet oder keinen Arztbericht einreicht, der seine Fahrfähigkeit bestätigt, kann ihm der Fahrausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV und Art. 30 VZV; Urteil 6B_924/2009 vom 18. März 2010 E. 2.6.2).
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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