Decisione del: 26 gennaio 2015
Numero processo: 1C_361/2014
Mit ca. 40 km/h fahrend verlor A. die Herrschaft über sein Fahrzeug und stiess mit einem entgegenkommenden Auto zusammen. Er war auf die linke Fahrspur geraten, weil er in einer Rechtskurve von einem die Strasse überquerenden Tier in der Grösse eines Fuchses überrascht wurde und das Steuerrad nach links riss. Strafrechtlich wurde er wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, qualifiziert als einfache Verkehrsregelverletzung, zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Wenn der Fall administrativrechtlich als mittelschwere Widerhandlung gewertet wurde, war das nicht zu beanstanden. A. hatte eine nicht unerhebliche Gefährdung anderer bewirkt. Plötzliches Auftauchen eines Tieres kann zwar zu entschuldbaren Fehlreaktionen führen (BGE 115 IV 248); die gewählte Reaktion muss nicht die bestmögliche sein (BGE 83 IV 84). In der vorliegenden Situation war aber das «blinde Ausweichen nach links» statt einer Notbremsung nicht zu entschuldigen. Weil A. erst im Besitz des Führerausweises auf Probe war und wegen FiaZ schon einem Entzug von 15 Monaten unterstand, führte das nun zum Verfall des Ausweises.
Quelle: A.Roth, G. Fiolka, Strassenverkehrsechtstagung 21. / 22.6.2016, S. 323 ff
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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