Wird ein Kind bei einem Unfall auf dem Spielplatz verletzt oder stirbt es gar, kann dies sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Ob überhaupt jemand und wer allenfalls nach einem Spielplatzunfall zur Verantwortung gezogen wird, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Diese muss im Streitfall ein Gericht beurteilen.

Wer zahlt?

Für direkte Kosten eines Unfalls (wie Arzt-, Zahnarzt- oder sogar Spitalkosten) kommt erst einmal die Krankenkasse oder Unfallversicherung des betroffenen Kinds auf. Diese hat jedoch meistens das Recht, die bezahlte Summe vom Schadenverursacher – je nach Konstellation kann dies z. B. die Eigentümerin, der Betreiber oder die Herstellerin des Spielplatzes, eine aufsichtspflichtige Person oder gar ein anderes Kind sein – wieder zurückzufordern.

Werkeigentümerhaftung im Vordergrund

Bei Schadenfällen nach Unfällen auf Kinderspielplätzen steht die Werkeigentümerhaftung als mögliche Haftungsgrundlage im Vordergrund. Hat sich der Unfall auf einem mit sicherheitstechnischen Mängeln behafteten Spielplatz bzw. Spielgerät ereignet, wird sich die Versicherung bzw. die geschädigte Person in der Regel zuerst an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Spielplatzes halten – z. B. die Gemeinde oder eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Spielplatzgeräte wie Schaukeln, Rutschen, Kletterspielgeräte usw. gelten als Werk im Sinne von Art. 58 Obligationenrecht (OR).

Danach haftet der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks für den Schaden, der dieses infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts verursacht hat. Die Werkeigentümerhaftung stellt eine sog. Kausalhaftung dar. Eigentümerinnen oder Eigentümer müssen unabhängig von ihrem eigenen Verschulden für den Schaden einstehen, der durch ihr mangelhaftes Werk verursacht worden ist.

Mangelhaft ist ein Werk, wenn es für den Gebrauch, für den es bestimmt ist, nicht genügend Sicherheit bietet. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen somit garantieren, dass Zustand und Funktion ihres Werks niemanden und nichts gefährden. Tafeln, mit denen eine allfällige Haftung bei Unfällen zum Voraus vollumfänglich abgelehnt wird, vermögen die Werkeigentümerhaftung nicht auszuschliessen.

Wann haften Werkeigentümerinnen und -eigentümer nicht?

Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer haften bei einem Spielplatzunfall nur dann nicht, wenn bei der Erstellung und insbesondere beim Unterhalt des Spielplatzes alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden.

Dazu gehört auch, bei bestehenden Kinderspielplätzen periodisch Inspektionen durchzuführen und zu dokumentieren sowie notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten vorzunehmen. Sofern die Werkeigentümerinnen und -eigentümer haften, können sie Rückgriff auf diejenigen nehmen, die dafür verantwortlich sind. So ist denkbar, dass sie ihre Haftung aufgrund einer vertraglichen Beziehung auf den Lieferanten oder aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes auf den Hersteller des mangelhaften Spielplatzgeräts abwälzen können.

Eltern stehen in der Pflicht

Doch auch die Eltern stehen in der Pflicht: Sie haben ihre Kinder zu beaufsichtigen, wobei die Art der Beaufsichtigung von verschiedenen Faktoren wie Alter und Charakter des Kindes abhängt. Je jünger und unerfahrener ein Kind ist, desto intensiver muss die Beaufsichtigung sein.

Doch selbst kleine Kinder können nicht permanent überwacht werden. Nebst der eigentlichen Überwachung umfasst die Beaufsichtigungspflicht auch alle geeigneten Massnahmen, um Kinder daran zu hindern, anderen einen vorhersehbaren Schaden zuzufügen. Denn Eltern / Aufsichtspflichtige haften unter Umständen nach Art. 333 Zivilgesetzbuch (ZGB), wenn sie ein Kind nicht genügend beaufsichtigt haben und dieses einen Schaden verursacht hat.

Fazit

  • Wer nach einem Unfall auf dem SpieIplatz zivil- und/oder strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von den konkreten Umständen ab und kann nicht generell und zum Vornherein beantwortet werden.
  • Im Vordergrund bei Spielplatzunfällen steht die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR. Der Werkeigentümer kann sich vor rechtlicher Inanspruchnahme schützen, wenn er der Sicherheit nicht nur während der Planung und Erstellung des Spielplatzes, sondern auch während der Unterhaltsphase genügend Rechnung trägt und z. B. den Spielplatz periodisch überprüfen und warten lässt.
  • Eltern haben ihre Kinder zu beaufsichtigen: Je jünger und unerfahrener ein Kind ist, desto intensiver muss es beaufsichtigt werden.

Mehr Informationen

Mehr zum Thema Spielplätze finden Sie in unserem Ratgeber «Spielplatz».

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