Zwar gibt es in der Schweiz fast keine spezifischen Rechtsvorschriften für sichere Kinderspielplätze. In den technischen Normen hingegen sind die Details geregelt. Die BFU empfiehlt dringend, die Normen einzuhalten.

Massgebende Gesetze 

Für die Planung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen existieren in der Schweiz praktisch keine spezifischen Rechtsvorschriften. In kantonalen und/oder kommunalen Bauerlassen findet sich oft nur der Satz, die Baute – z. B. ein Kinderspielplatz – sei «nach anerkannten Regeln der Baukunst» oder «nach dem Stand der Technik» zu erstellen. 

In der Rechtsprechung ist mit solchen unbestimmten Rechtsbegriffen die (widerlegbare) Vermutung verbunden, die von Fachorganisationen erlassenen technischen Normen würden den Stand der Technik widerspiegeln. 

Schaukeln, Rutschen etc. für den privaten Gebrauch, wie man sie z. B. oft im Garten von Einfamilienhäusern sieht, stellen rechtlich gesehen Spielzeug dar. Sie unterstehen der Gesetzgebung über die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände, namentlich der Spielzeugverordnung. 

Massgebende technische Normen 

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an öffentlich zugängliche bzw. dort vorhandene Spielgeräte sind weitgehend definiert in: 

  • SN EN 1176 «Spielplatzgeräte und Spielplatzböden» 
  • SN EN 1177 «Stossdämpfende Spielplatzböden» 

Diese Europäischen Normen wurden 1999 ins Schweizer Normenwerk übernommen. Zudem ist es ratsam, bei der Gestaltung solcher Kinderspielplätze auch die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» zu beachten. Ob ein Kinderspielplatz bei Mehrfamilienhäusern als öffentlich zugänglich gilt, hängt von der kantonalen Baugesetzgebung ab. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Spielzeug werden durch die SN EN 71 «Sicherheit von Spielzeug» konkretisiert. 

Normen sind nicht rechtsverbindlich – aber relevant 

Technische Normen sind gemäss Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Es handelt sich nicht um Rechtsvorschriften und ihre Anwendung bleibt grundsätzlich freiwillig. 

Dennoch können sie rechtliche Relevanz erlangen, indem sie z. B. von Gerichten im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen oder Strafrechtsverfahren als Massstab für die einzuhaltende Sorgfalt herangezogen werden. Es empfiehlt sich daher, die oben genannten technischen Normen bei der Planung, beim Bau oder bei der Sanierung eines öffentlich zugänglichen Kinderspielplatzes einzuhalten. 

Produktesicherheit 

Spielgeräte fallen unter den Geltungsbereich der Gesetzgebung über die Produktesicherheit (PrSG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 PrSG darf ein Produkt nur auf den Markt gebracht werden, wenn es bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Benützer nicht oder nur geringfügig gefährdet.  

Das Produkt muss den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder, wenn keine solche festgelegt worden sind, dem aktuellen Stand des Wissens oder der Technik entsprechen. Da für Spielgeräte keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, ist der Stand des Wissens oder der Technik anwendbar. 

Als Massstab für den Stand der Technik in Bezug auf Spielgeräte wird die Norm SN EN 1176 herangezogen. Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, die Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend zu beobachten und den zuständigen Vollzugsbehörden erkannte Gefahren zu melden. Zuständige Behörde für die Marktkontrolle von Spielplatzgeräten ist die BFU. 

Das PrSG ist ebenfalls anwendbar für Spielzeug für den privaten Gebrauch, sofern die Spielzeugverordnung keine abschliessende Regelung trifft. Zuständige Behörde für die Marktkontrolle ist das Bundesamt für Gesundheit. 

Unterhalt 

Abnützung, Witterung, Materialermüdung und Vandalismus hinterlassen Spuren. Regelmässige Prüf- und Wartungsarbeiten sind ein wichtiger Beitrag zur Unfallprävention und können gleichzeitig die Haftungsrisiken der Spielplatzeigentümerin oder des Spielplatzbetreibers mindern: 

  • Erstellen Sie ein Pflichtenheft und bestimmen Sie eine sachkundige Person, welche für die Organisation, Kontrolle, Wartung und Reparaturen des Kinderspielplatzes zuständig ist. 
  • Führen Sie regelmässige visuelle Inspektionen durch, um offensichtliche Gefahrenquellen zu erkennen. 
  • Ergänzen Sie diese mit detaillierten Geräteinspektionen zum Überprüfen von Verschleissteilen und der Gerätestabilität (operative Inspektion). 
  • Überprüfen Sie jährlich Geräte, Fundamente, Oberflächen und Bodenbeläge auf ihre Betriebssicherheit hin (Jahresinspektion). 
  • Führen Sie eine Liste mit allen Kontrollen sowie den Wartungs- und Reparaturarbeiten. 

Fazit

Kinderspielplätze mit Sicherheitsmängeln können eine bedeutende Unfallquelle darstellen. Vorausschauende Planung, fachgerechte Bauausführung und regelmässige Wartung helfen, Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu reduzieren. 

Die SN EN 1176 und SN EN 1177 definieren weitgehend die Sicherheitsanforderungen an öffentlich zugängliche Kinderspielplätze. Empfehlenswert ist zudem, die Norm SIA 500 «Hindernisfreies Bauen» zu beachten. 

Technische Normen sind per se nicht rechtsverbindlich, können jedoch rechtlich relevant werden – z. B. wenn sie durch Gerichte im Rahmen von Schadenersatzforderungen oder in Strafrechtsverfahren als Massstab für die einzuhaltende Sorgfalt und den Stand der Technik herangezogen werden. 

Das Einhalten der einschlägigen technischen Normen wird dringend empfohlen. Mit öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen, die den Sicherheitsanforderungen der SN EN 1176 genügen, kann man Unfällen vorbeugen und gleichzeitig das Haftungsrisiko des Eigentümers bzw. der Betreiberin mindern. 

Mehr Informationen

Mehr Informationen zum Thema Kinderspielplätze finden Sie in unserem Ratgeber «Spielplatz». 

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