Urteil vom: 12. Dezember 2017
Prozessnummer: 6B_1102/2016

Sachverhalt
Der Polizeigefreite X befand sich auf einer Patrouillenfahrt mitten in Genf, als er von der Einsatzzentrale die Mitteilung erhielt, es fahre einer "wie ein Irrer" Richtung Vésenaz, er habe schon fast einen Unfall verursacht. X aktivierte daraufhin die Warnanlagen und machte sich auf die Verfolgung. Dabei überschritt er die Innerortshöchstgeschwindikgeit von 50 km/h um bis zu 82 km/h.

Prozessgeschichte
In Anwendung von Art. 90 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG) wurde X als Raser zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Seine Beschwerde blieb auch vor Bundesgericht erfolglos.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Art. 100 Ziff. 4 SVG gibt Polizisten keinen Freipass. Ob eine Dienstfahrt dringend ist und welche Verkehrsregeln wie weit übertreten werden dürfen, entscheidet sich nach der konkreten Situation. Insbesondere Vortrittsverletzungen und Geschwindigkeitsüberschreitungen erfordern besondere Vorsicht und dürfen nur dann begangen werden, wenn es zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erforderlich ist.
  • Ein derart massiver Tempoexzess, wie der von X begangene, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer in extremer Art; daran ändert auch die eingeschaltete Warnanlage nichts. Ebenso war im konkreten Fall offensichtlich kein Notstand im Sinne von Art. 17 Strafgesetzbuch gegeben.
  • Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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