Decisione del: 12 dicembre 2017
Numero processo: 6B_1102/2016
Sachverhalt
Der Polizeigefreite X befand sich auf einer Patrouillenfahrt mitten in Genf, als er von der Einsatzzentrale die Mitteilung erhielt, es fahre einer "wie ein Irrer" Richtung Vésenaz, er habe schon fast einen Unfall verursacht. X aktivierte daraufhin die Warnanlagen und machte sich auf die Verfolgung. Dabei überschritt er die Innerortshöchstgeschwindikgeit von 50 km/h um bis zu 82 km/h.
Prozessgeschichte
In Anwendung von Art. 90 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG) wurde X als Raser zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Seine Beschwerde blieb auch vor Bundesgericht erfolglos.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Art. 100 Ziff. 4 SVG gibt Polizisten keinen Freipass. Ob eine Dienstfahrt dringend ist und welche Verkehrsregeln wie weit übertreten werden dürfen, entscheidet sich nach der konkreten Situation. Insbesondere Vortrittsverletzungen und Geschwindigkeitsüberschreitungen erfordern besondere Vorsicht und dürfen nur dann begangen werden, wenn es zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erforderlich ist.
Ein derart massiver Tempoexzess, wie der von X begangene, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer in extremer Art; daran ändert auch die eingeschaltete Warnanlage nichts. Ebenso war im konkreten Fall offensichtlich kein Notstand im Sinne von Art. 17 Strafgesetzbuch gegeben.
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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- Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.
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