Urteil vom: 17. Mai 2000
Prozessnummer: 6A.7/2000

Sachverhalt
Im Mai 1999 wurde X mit 132 statt der erlaubten 80 km/h gestoppt. Bereits im Oktober 1997 und im Juli 1998 war X massiv zu schnell gefahren und musste deswegen den Führerausweis für einen bzw. zwei Monate abgeben. Während des zweiten Entzugsverfahrens hatte X angegeben, er werde auch in Zukunft so fahren, wie die Strasse es zulasse.

Prozessgeschichte
Das kantonale Strassenverkehrsamt verfügte nach dem dritten Tempoexzess einen achtmonatigen Warnungsentzug des Führerausweises. Dieser wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt, woraufhin das Bundesamt für Strassen ans Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht hiess diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den Entscheid der Vorinstanz auf.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Angesichts der Vorgeschichte, der Wirkungslosigkeit der früheren Warnungsentzüge und der erklärten Absicht von X, auch in Zukunft Verkehrsregeln zu verletzen, könne die Prognose für sein künftiges Verkehrsverhalten nur schlecht sein. Unter diesen Umständen rechtfertige sich – wegen charakterlicher Mängel - ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Eine vorgängige verkehrspsychologische Begutachtung sei nicht nötig. Einer solchen werde sich X allerdings unterziehen müssen, um den Ausweis – nach positivem Resultat der Begutachtung – frühestens nach einem Jahr wieder zurückzuerhalten.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

  • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
  • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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