Urteil vom: 14. April 2005
Prozessnummer: B 133/04
Amtliche Sammlung: BGE 131 V 124

Sachverhalt
Es ging um den Fall einer Ehefrau und Mutter, deren Mann mit 3,37 Promille Alkohol im Blut und ohne Sicherheitsgurt eine Frontalkollision verursacht und dabei sein Leben verloren hatte. Die Unfallversicherung kürzte die Witwenrente der Ehefrau und die Waisenrente des Kindes um je 50 Prozent.

Prozessgeschichte
Die Pensionskasse verweigerte jede Leistung aus der beruflichen Vorsorge mit der Begründung, dass die Renten der AHV zusammen mit den ungekürzten Renten der Unfallversicherung mehr als 90 Prozent des Einkommens des Verunfallten ausmachen würden. Die Pensionskasse berief sich auf Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), laut dem die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet ist, solche Leistungskürzungen auszugleichen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es würde Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, wenn die zweite Säule eine im Gesetz vorgesehene Leistungskürzung wieder ausgleichen müsste.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

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