Urteil vom: 8. Dezember 2015
Prozessnummer: 1C_310/2015
Amtliche Sammlung: Verminderte Fahrtüchtigkeit, Generell, Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung

Der 92 jährige A unterzog sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zur Abklärung der Fahreignung. Dr.med. B. verneinte die Fahreignung. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm deshalb den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.

Das Bundesgericht wies eine von A dagegen erhobene Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Gedächtnisses von A und neurologische Defizite (Sturzgefahr beim Tretversuch). Zu berücksichtigen ist auch sein hohes Alter. Wie das IRM ausführt, lässt mit zunehmenden Alter die Hirnleistungsfähigkeit nach, was sich auf die Fahreignung auswirken kann. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar und damit nicht geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bejaht hat; dies auch dann, wenn sich - was mit der Vorinstanz offen bleiben kann - das Sehvermögen von A nach einer Augenoperation inzwischen verbessert haben und den Anforderungen nunmehr (knapp) genügen sollte. Willkür kann der Vorinstanz umso weniger vorgeworfen werden, als selbst die von A aufgesuchte Neurologin in ihrem Bericht vom 24. April 2014 ausführt, mittelfristig stelle sich natürlich die Frage, ob er in Anbetracht des hohen Alters und des zu erwartenden abnehmenden Reaktionsvermögens nicht auf das Autofahren verzichten sollte.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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