Wer Kinder in Fahrzeugen mitführt, ist dafür verantwortlich, diese richtig zu sichern. Das gilt auch bei Schülertransporten – egal ob in einem Auto oder einem Schulbus.

Wer fährt, ist verantwortlich

Im Fahrzeug – sei es in einem Personenwagen oder in einem Schulbus – dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, wie Plätze bewilligt sind (Feld 27 im Fahrzeugausweis). Wer fährt, ist dafür verantwortlich, Kinder unter 12 Jahren oder kleiner als 150 cm richtig zu sichern (Art. 3a Abs. 1 und 4 Verkehrsregelnverordnung VRV).

Wer gegen diese Pflicht verstösst, riskiert bei einem Unfall schwere Unfallfolgen und einen Regress der Versicherungen mit hohen Forderungen. Weiter kann es auch eine Ordnungsbusse geben (Ordnungsbussenverordnung OBV; Anhang 1, Ziff. 312.2).

Grundsatz

Seit 1. April 2010 müssen Kinder auf Plätzen mit Sicherheitsgurten bis zum 12. Geburtstag mit einem geeigneten Kindersitz gesichert werden. Je nach Alter, Grösse und Gewicht des Kindes kann das z. B. eine Babyschale oder ein Sitzerhöher mit oder ohne Rückenlehne und/oder Seitenschutz sein. Der Kindersitz muss gemäss ECE-Reglement Nr. 44 (Version 03 oder 04) zugelassen oder gemäss ECE-Reglement Nr. 129 geprüft sein.

Sofern sie richtig gesichert sind, dürfen Kinder unabhängig vom Alter auch auf dem Beifahrersitz platziert werden. Falls Airbags vorhanden sind und ein Kindersitz installiert wird, sind unbedingt die Hinweise des Fahrzeug- sowie des Kindersitzherstellers zu beachten.

Ausnahmen

Kein Kindersitz muss verwendet werden:

  • Ab einer Grösse von 150 cm oder ab 12 Jahren
  • In Gesellschaftswagen (z. B. Cars) und auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen mit reduzierten Abmessungen (im Fahrzeugausweis «Kindersitzplatz», oft in Schulbussen zu finden) ab dem 4. Geburtstag
  • Auf Sitzplätzen mit 2-Punkt-Gurten (Beckengurten) ab dem 7. Geburtstag

In all diesen Fällen reicht es, die Kinder mit den vorhandenen Sicherheitsgurten zu sichern.

In Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs kann gänzlich auf das Sichern mit Kindersitzen sowie mit den vorhandenen Sicherheitsgurten verzichtet werden (Art. 3a Abs. 2 Bst. e VRV). Dasselbe gilt, wenn ein ärztliches Zeugnis belegt, dass einem Kind das Verwenden eines Kindersitzes und/oder von Sicherheitsgurten aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann (Art. 3a Abs. 2 Bst. a VRV).

Mehr Informationen

Alles zum Thema Kindersitze lesen Sie in unserem Ratgeber «Kindersitz – Kinder im Auto richtig sichern».

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