Was sagt das Gesetz?
Gemäss Artikel 41b VRV muss der Führer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz, die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden. Im Kreisel dürfen Velofahrer vom Gebot des Rechtsfahrens – auch bei Kreiseln mit mehreren Fahrstreifen (seit 01.01.2016) – abweichen und in der Mitte der Fahrbahn fahren.
In den Kreisel einfahren:
- Verlangsamen Sie vor dem Kreisel die Geschwindigkeit, seien Sie bremsbereit.
- Beim Einfahren in einen Kreisel müssen Sie kein Zeichen geben, da keine Richtungsänderung erfolgt.
- Schauen Sie primär nach links, ob sich ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nähert. Gewähren Sie den Fahrzeugen von links den Vortritt, auch wenn diese noch nicht im Kreisel sind. Der von links kommende Fahrzeuglenker darf nicht behindert werden (Bundesgerichtsurteil vom 10. März 1998 // BGE 124 IV 81: Klarstellung der Rechtsprechung).
- Fürs Einspuren bei Kreiseln mit mehreren Fahrstreifen benützen Sie den rechten Fahrstreifen, wenn Sie den Kreisel an der ersten oder zweiten Ausfahrt verlassen. Für alle anderen Ausfahrten bleiben Sie auf dem linken Fahrstreifen. Für Radfahrer bieten sich situativ und aus Sicherheitsgründen andere Verhalten an (vgl. unsere Publikumsbroschüre «3.018 Radfahren – Sicher im Sattel»):