Ratgeber

Obhutspflicht Verantwortung von Lehrpersonen

In Kindergärten, Schulen, Tagesschulen, Kitas, Horten oder Spielgruppen: Lehr- und Betreuungspersonen haben gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen eine Obhutspflicht. Was das genau bedeutet, steht im Ratgeber der BFU.

Obhutspflicht während der Unterrichtszeit

Die Obhutspflicht bedeutet, dass die Lehr- und Betreuungspersonen die Verantwortung für die Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen übernehmen. Dazu gehört auch, Massnahmen zu treffen, um sie zu schützen. Gleichzeitig haben Betreuungs- und Lehrpersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen selbst keinen Schaden anrichten.

Die Obhutspflicht beginnt bei einem normalen Schultag rund eine Viertelstunde vor Schulbeginn, wenn die Schülerinnen und Schüler das Schulareal betreten. Die Obhutspflicht endet ebenfalls etwa 15 Minuten nach Schulschluss. Spielen die Kinder danach noch auf dem Schulareal, haben Lehrpersonen keine Obhutspflicht mehr.

Auch bei Ausflügen mit der Klasse, beim Gang zur Schulzahnärztin oder zum Schulzahnarzt, auf dem Weg ins Hallenbad usw. gilt die Obhutspflicht der Lehrpersonen.

Nehmen Lehr- und Betreuungspersonen ihre Obhutspflicht wahr und tragen der Unfallprävention bewusst Rechnung, können sie damit die entsprechenden Risiken minimieren.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn sich ein Kind im Rahmen des Unterrichts verletzt und der verantwortlichen Lehr- oder Betreuungsperson eine Missachtung der Obhutspflicht nachgewiesen wird, kann das rechtliche Konsequenzen haben:

  • Strafrechtliche Sanktionen (z. B. Geldstrafe)
  • Zivilrechtliche Sanktionen (z. B. Schadenersatz)
  • Disziplinarische Sanktionen (z. B. Verweis)

Ob es zu rechtlichen Konsequenzen für die Lehrperson kommt, hängt immer von den konkreten Umständen im Einzelfall ab.

Nur strafrechtliche und disziplinarische Sanktionen treffen die Lehrpersonen direkt. Schadenersatzforderungen dagegen richten sich in der Regel gegen den Schulträger. Sofern dieser Schadenersatz leisten muss, steht ihm ein Rückgriffsrecht auf die verantwortliche Lehrperson zu, falls diese vorsätzlich oder grobfahrlässig – d. h. unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote – agiert hat.

Der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH hat ein Merkblatt zum Thema «Rechtliche Verantwortlichkeit von Lehrpersonen im Beruf» herausgegeben.

Gut vorbereitet

Lehr- und Betreuungspersonen erfüllen wesentliche Aspekte ihrer Obhutspflicht – und damit ihrer Sorgfaltspflicht –, wenn sie Folgendes berücksichtigen:

  • Sorgfältig und vorausschauend planen
  • Aktivitäten gegebenenfalls abbrechen
  • Kinder und Jugendliche aufmerksam beaufsichtigen
  • Weisungen und Reglemente der Vorgesetzten und die eigenen Standesregeln einhalten

Kantonale Richtlinien und Weisungen

Beachten Sie die kantonalen Bestimmungen und Weisungen zur Umsetzung der Lehrpläne.

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