Wer ein Freizeittrampolin im Garten aufstellt, muss es richtig aufstellen und warten. Die Haftung bei einem Unfall hängt vom Einzelfall ab.   

Checkliste für Kontrolle und Wartung

Wer ein Freizeittrampolin im Garten zur Verfügung stellt, ist somit dafür verantwortlich, dass es richtig aufgestellt, gewartet und unterhalten wird. Denn auch hier gilt der sogenannte Gefahrensatz: Wer einen gefährlichen Zustand schafft, muss alle erforderlichen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen ergreifen, damit sich das Risiko nicht verwirklicht.

Für ein Freizeittrampolin, das zum Beispiel im Garten eines Mehrfamilienhauses verwendet wird, empfiehlt die BFU, diese Checkliste für Kontrollen/Wartung und Reparaturen zu verwenden sowie dafür eine verantwortliche Person zu bestimmen. Am Trampolin selber sollten Hinweise für die Benützung angebracht werden.​​

Bei einem Unfall sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend

Ob und wann jemand nach einem Unfall zivilrechtlich haftet und / oder strafrechtlich verantwortlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher lässt sich die Frage nicht generell und zum Vornherein beantworten.

Ursachen für Un- und Rechtsfälle können unsachgemässer Aufbau und / oder Wartung / Unterhalt der Geräte, aber auch falsche Benutzung sein. Deshalb ist wichtig, v.a. kleinere Kinder beim Springen zu beaufsichtigen und das unbefugte / unbeaufsichtigte Benutzen der Trampoline zu verhindern (z.B. durch eine Umzäunung oder indem das Netz abgeschlossen wird). Wenn es um die Aufsicht geht, sind nicht nur diejenigen Personen gefordert, die Trampoline aufstellen, sondern auch die Erziehungsberechtigten der Kinder.

Weitere Informationen

Mehr Informationen zum Thema Freizeittrampolin finden Sie in unserem Ratgeber «Gartentrampolin».

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