Seit Anfang Oktober 2023 können Versicherungen bei einem Unfall Rückgriff nehmen und ihre Leistungen kürzen, wenn der Unfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Dazu zählen zum Beispiel Ablenkung während dem Fahren oder waghalsige Überholmanöver.

Versicherungen können ihre Leistungen kürzen

Seit dem 1.10.2023 haben Versicherungen gemäss Art. 65 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz ein Rückgriffsrecht gegen die Versicherungsnehmerinnen oder die Versicherten, soweit sie nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wären.

Haben Versicherungsnehmerinnen oder Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen gemäss Art. 14 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz berechtigt, seine Leistung zu kürzen.

Als grobfahrlässig zählt zum Beispiel, wenn die Fahrerin oder der Fahrer stark abgelenkt ist (z. B. telefoniert) oder ein waghalsiges Überholmanöver durchführt. In welchem Umfang die Leistung gekürzt wird, hängt von den konkreten Umständen ab.

Gerichtsurteile dazu

  • Überblick über die Rechtsprechung betreffend Kürzungen im Bereich der Verkehrsregelverletzungen und zur Bedeutung der Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission «Schaden der UVG-Versicherer» (Bundesgerichtsurteil 114 V 315 vom 22.8.1988). Lesen Sie dieses Urteil hier.
  • Mitfahrer, die den alkoholisierten Zustand des Fahrzeuglenkers erkennen konnten und erkannten, handeln grobfahrlässig und müssen mit 20 % Leistungskürzung rechnen, wenn der Lenker 2 Promille und mehr Blutalkoholkonzentration aufweist (Bundesgerichtsurteil 107 V 241 vom 12.11.1981). Lesen Sie dieses Urteil hier.
  • Grobfahrlässiges Überholmanöver eines Motorradfahrers mit hohem Tempo – Leistungskürzung um 20 % (Bundesgerichtsurteil U 289/06 vom 20.9.2007). Lesen Sie die Zusammenfassung dieses Urteils hier.
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