Alkohol-, Betäubungsmittel-, Medikamenteneinfluss oder andere Gründe (insbesondere wegen Übermüdung): Wer nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Strassenverkehrsgesetz).

Rechtsprechung zum Begriff Fahr(un)fähigkeit

Unter Fahrfähigkeit versteht das Bundesgericht die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erforderlich ist eine Gesamtleistungsfähigkeit. Diese umfasst neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve.

Vergleichen Sie dazu weiterführende Informationen in einem entsprechenden Grundsatzurteil des Bundesgerichts (BGE 130 IV 32). Eine Fahrunfähigkeit ist grundsätzlich vorübergehender Natur (z.B. Müdigkeit wegen Medikamentenkonsums).

Gründe für eine Fahrunfähigkeit

  • Alkoholeinfluss: Folgende Umstände gelten als «unter Alkoholeinfluss fahren»:
    • In angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führen (Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr bzw. Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft)
    • Mit qualifizierter Alkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führen (Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille und mehr bzw. Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft)
    • Das Alkoholverbot missachten, obwohl für die entsprechenden Verkehrsteilnehmenden ein Alkoholverbot gilt (z. B. für Neulenkende in der Probezeit)
    • In fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führen
  • Betäubungsmittel- und Medikamenteneinfluss:
    In Sachen Drogen gilt für die Substanzen THC (Cannabis), freies Morphin (Heroin, Morphin), Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Designerdrogen (u. a. Ecstasy) die Nulltoleranz. Jeglicher Nachweis führt zu Konsequenzen. Bei Medikamenten und weiteren illegalen Drogen wird hingegen das sogenannte Drei-Säulen-Prinzip angewandt: Die Fahrfähigkeit wird in diesen Fällen mit Hilfe von polizeilichen Beobachtungen, ärztlichen Gutachten und Blutuntersuchungen beurteilt.
  • Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen (insbesondere Übermüdung): Auch übermüdetes Fahren verstösst gegen das Strassenverkehrsrecht.

Abgrenzung zu den Begriffen Fahreignung und Fahrkompetenz

Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz, wer:

  • das Mindestalter erreicht hat (beim Autofahren 18 Jahre);
  • die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
  • frei von einer Sucht (z. B. Alkoholsucht, Drogensucht, Medikamentensucht) ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
  • nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen müssen stabil vorliegen. Bei Zweifeln an der Fahreignung erfolgt eine Fahreignungsuntersuchung (Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz). Vergleichen Sie dazu die Rechtsprechung in den unten erwähnten weiteren Rechtsfragen.

Über Fahrkompetenz verfügt gemäss Art. 14 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz, wer

  • die Verkehrsregeln kennt; und
  • Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

Basis für diese Kompetenz sind Lernprozesse.

Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz kann eine Person einer Kontrollfahrt beim Strassenverkehrsamt (wo es nur einen Versuch gibt, bevor der Ausweis entzogen wird), einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden (Art. 15d Abs. 5 Strassenverkehrsgesetz).

Weiterführende Rechtsprechung

Weitere Informationen

Mehr zum Thema Risiken im Strassenverkehr finden Sie im Dossier «Die grössten Risiken im Strassenverkehr».

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