Wer sich an die Vortrittsregeln im Strassenverkehr hält, verhindert Unfälle. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln in diesem Zusammenhang für Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrzeugen. Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen diese Regeln.

Grundsatz des Rechtsvortritts

Grundsätzlich gilt auf Strassenverzweigungen Rechtsvortritt. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (Art. 36 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG]).

Was sind Strassenverzweigungen?

  • Verzweigungen, auf denen grundsätzlich der Rechtsvortritt gilt, sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen.
  • Nicht als Verzweigung gilt das Zusammentreffen von Velo- oder Feldwegen, von Garagen-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn (Art. 1 Abs. 8 Verkehrsregelnverordnung[VRV]). Wer also aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Velowegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützerinnen und Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Der Verkehrsweg kann nicht eindeutig den genannten Beispielen zugeordnet werden? Dann kommt bei der Rechtsprechung die Bedeutung des Verkehrswegs zu tragen, die dieser für den allgemeinen Verkehr hat, insbesondere im Vergleich zur Strasse, mit der er zusammentrifft.

Dazu folgende Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Der Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen ist die Regel (BGE 106 IV 56)
  • Voraussetzungen, unter denen die Einmündung einer Fahrbahn in eine andere keine Strassenverzweigung darstellt und damit eine Ausnahme vom Rechtsvortritt begründet (BGE 127 IV 91).

Ausnahmen vom Rechtsvortritt und weitere spezielle Vortrittsregeln

  • Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet die Lenkerinnen und Lenker, den Fahrzeugen auf der Strasse, der sie sich nähern, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Signalisationsverordnung).
  • Der Rechtsvortritt gilt nicht gegenüber Fahrzeugen auf gekennzeichneten Hauptstrassen. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG).
  • Bei der Kombination der Signale «Kein Vortritt» und «Kreisverkehrsplatz» ist die Fahrt zu verlangsamen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen der Vortritt zu gewähren. Vergleichen Sie dazu auch den Ratgeber Fahren im Kreisel.
  • Eine weitere Ausnahme vom Rechtsvortritt ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz. Verzichtet eine Fahrzeuglenkerin oder ein Fahrzeuglenker B. mit einem klaren Handzeichen auf den Vortritt, dürfen Adressatinnen und Adressaten des Handzeichens an- bzw. zufahren.
  • Beim Linksabbiegen haben die entgegenkommenden Fahrzeuge Vortritt (Art. 36 Ab. 3 SVG). Trams sind jedoch auch beim Linksabbiegen vortrittsberechtigt (Art. 38 Abs. 1 SVG). Lesen Sie zum Thema Linksabbiegen folgende Beispiele aus der Rechtsprechung:
    • Der Linksabbieger, der korrekt eingespurt und den linken Blinker gestellt hat, darf – ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen – in der Regel darauf vertrauen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt (BGE 125 IV 83)
    • Mit dem Abbiegen in die linke Strassenhälfte darf erst begonnen werden, wenn Gewissheit besteht, dass das Manöver ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs durchgeführt und beendigt werden kann. Der Vortrittsberechtigte muss sich darauf verlassen können, dass er aus der ihm zukommenden Strassenhälfte nicht von einem entgegenkommenden Fahrzeug verdrängt wird (6B_10/2015).
  • Fahrzeuge der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die mit Blaulicht und Sirene unterwegs sind, haben immer Vortritt (Art. 16 Abs. 1 VRV).
  • Am Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung ist den Fussgängerinnen und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten der Vortritt zu gewähren (Art. 33 SVG, Art. 6 VRV). Lesen Sie dazu auch den Ratgeber Verhalten am Fussgängerstreifen.
  • Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützerinnen und -benützer nicht behindern. Diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Lesen Sie dazu folgende Beispiele aus der Rechtsprechung:
    • Der Rückwärtsfahrer ist auf Verzweigungen vortrittsbelastet (BGE 117 IV 498)
    • Pflicht zum langsamen Hineintasten, wenn die Sicht des Vortrittsbelasteten in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche verdeckt ist (6B_761/2019)

Unfälle beim Ab- und Einbiegen

Knapp 35 der schweren Unfälle wegen Vortrittsmissachtung sind Abbiege- bzw. Einbiegeunfälle. Dies zeigt, wie wichtig es ist, bei diesen Fahrmanövern sehr vorsichtig zu agieren.

Lesen Sie dazu folgende Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Rechtsabbiegen:
    • Nach der Rechtsprechung müssen sich nach rechts abbiegende Fahrzeuglenkende grundsätzlich durch geeignete Vorkehren nach rückwärts vergewissern, ob sie das Manöver gefahrlos durchführen können (BGE 127 IV 34).
    • Wer einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhalten muss, dass sie oder er rechts überholt werden kann, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet und muss alle Vorkehrungen treffen, um Gefahren begegnen zu können. Sie oder er darf erst dann nach rechts abbiegen, wenn die Gewissheit besteht, dass es zu keiner Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmenden kommt (BGE 97 IV 34).
  • Risiko des toten Winkels:
    • Beim Abbiegen muss insbesondere mit Kleinfahrzeugen wie Motorrädern, Velos und dergleichen gerechnet werden. Hier sind die Fahrzeuglenkenden gefordert: Sie müssen solchen Gefährdungen mit entsprechender Vorsicht begegnen (BGE 91 IV 10).
    • Der Führer eines Lastwagens mit einem toten Winkel muss sich der entsprechenden Gefahren bewusst sein. Dem Chauffeur kann nur unter den folgenden Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden: Erstens, wenn er auch bei Anwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen anderen Verkehrsteilnehmenden nicht hätte erkennen können. Und zweitens mit einem solchen aufgrund der konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen (194/2006).

Mehr Informationen

Mehr zum Thema Vortritt finden Sie im Ratgeber «Achtung Vortritt».

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