Bei den motorisierten Zweirädern, Dreirädern und Raupenfahrzeugen sind unterschiedliche Schutzhelme Pflicht. Und es gibt Ausnahmen. Ein Überblick.
Grundsatz
Gemäss Art. 3b Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung VRV müssen Führerinnen und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern (z. B. schnelle E-Bikes, Mofa/Töffli) während der Fahrt einen Schutzhelm tragen. Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.
Beim Schutzhelm-Obligatorium gibt es verschiedene Ausnahmen. So ist ein Schutzhelm unter anderem nicht gesetzlich vorgeschrieben für Führerinnen und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h (reine Motorleistung, ohne Muskelkraft) und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis max. 25 km/h wirkt (z. B. sog. langsame E-Bikes). Die BFU empfiehlt selbstverständlich auch hier, einen Schutzhelm zu tragen.
Verschiedene Helme auf Mofas und Raupenfahrzeugen
Für Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern (Mofa/Töffli/schnelle E-Bikes) gilt der Grundsatz, dass sie einen Motorradhelm (geprüft nach UNECE-Reglement Nr. 22) zu tragen haben. Gemäss Art. 3b Abs. 3 VRV genügt aber auch ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.
Damit werden die Mofafahrerinnen und Mofafahrer seit dem 1.2.2019 gleich behandelt wie die Lenkerinnen und Lenker von schnellen E-Bikes. Auch Lenkende von Raupenfahrzeugen (z. B. Motorschlitten) können seit dem 1.2.2019 wählen, ob sie einen Motorradhelm (geprüft nach UNECE-Reglement Nr. 22), Skihelm (Norm SN EN 1077) oder einen Fahrradhelm (Norm SN EN 1078) tragen wollen.
Was passiert, wenn man keinen oder den falschen Helm trägt?
Wer sich nicht mit dem vorgeschriebenen Helm schützt – also keinen Helm trägt oder einen Helm trägt, der gemäss einer anderen Norm geprüft worden ist (z. B. SAE, Snell oder DOT) oder nur teilweise die Anforderungen der Norm einhält (z. B. Topfhelme oder Braincaps entsprechen nicht dem UNECE-Reglement Nr. 22) –, riskiert nebst möglichen Unfallfolgen auch Leistungskürzungen (z. B. bei Krankheitskosten und Krankentaggeldern) und Regressforderungen der zuständigen Versicherungen.
Ausserdem kann man gebüsst werden (Ordnungsbussenverordnung OBV; Anhang 1, Ziff. 313.1 und 2: CHF 60.–, Ziff. 601: CHF 30.–).
Übersicht
Eine Übersicht darüber, wer welchen Helm tragen muss, liefert diese Tabelle.
Die BFU empfiehlt
- Einen gemäss UNECE-Reglement Nr. 22 geprüften, gut sichtbaren Integral- oder Klapphelm tragen – auch auf dem Mofa.
- Helm vor dem Kauf anprobieren und bei einer Fahrt testen, ob er gut sitzt.
- Das Alter und die Abnützung des Helms spielen bei der Schutzwirkung eine Rolle. Deshalb gilt es, den Helm gemäss den Herstellerangaben zu ersetzen (bei fehlenden Angaben nach ca. 5 bis 7 Jahren). Bei Zweifeln an der Schutzwirkung, z. B. nach einem starken Schlag und/oder bei sichtbaren Beschädigungen wie Rissen oder Dellen, ist der Helm ebenfalls zu ersetzen. Auch zerkratzte Visiere gehören ausgetauscht.
- Auf schnellen und langsamen E-Bikes und auf dem Fahrrad immer einen Fahrradhelm (Norm EN 1078) tragen.
Rechtsprechung
- Kürzung der Versicherungsleistung um 10 %: Das Nichttragen des Schutzhelms durch einen Mofafahrer stellt eine Grobfahrlässigkeit dar (Bundesgerichtsurteil vom 6.4.1995 // BGE 121 V 45).
- Grobfahrlässigkeit wegen nicht geschlossenem Kinnriemen: Ein Motorradfahrer hatte bei einem Unfall den Kinnriemen des Helms nicht geschlossen, weshalb er beim Unfall den Helm verlor. Dies wurde als grobfahrlässig qualifiziert und es wurde eine Kürzung des Schadenersatzes um 20 % vorgenommen (Bundesgerichtsurteil vom 1.6 2011 // 4A_79/2011/ vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31.8.2001 // U 489/00).
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