Grundsätzlich ist Rechtsüberholen auf Autobahnen verboten (Art. 36 Abs. 5 VRV). In gewissen Situationen darf man jedoch rechts vorbeifahren. Was genau ist erlaubt?

Rechtsüberholen vs. Rechtsvorbeifahren

Rechtsüberholen liegt vor, wenn ein Fahrzeug hinter einem anderen fährt, dann auf die rechte Fahrspur wechselt, am anderen Fahrzeug vorbei fährt und wieder auf die linke Spur nach dem überholten Fahrzeug einspurt (Ausschwenken und Wiedereinbiegen).

Auto überholt rechts.

Rechtsüberholen.

Beim Rechtsvorbeifahren fährt man nur am anderen Fahrzeug vorbei – und biegt nicht wieder auf die linke Spur ein.

Auto fährt rechts vorbei.

Rechtsvorbeifahren.

Neue Verkehrsregeln seit 2021 

Aufgrund eines Urteils von 2016 wurden auch die Verkehrsregeln per Anfang 2021 angepasst. Alles in allem lässt sich die Situation und Rechtslage so zusammenfassen:

  • Rechtsüberholen ist nach wie vor verboten.
  • Auf der Überholspur kommt es oft zu ständigem Auffahren und Abbremsen. Rechtsvorbeifahren ist dann mit der nötigen Vorsicht erlaubt, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur (passives Rechtsvorbeifahren).
  • Das bedeutet: Es muss auf Geschwindigkeitsreduzierungen der Fahrzeuge auf der (linken oder mittleren) Überholspur nicht mit eigenem Abbremsen reagiert werden, sondern die Fahrt kann bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt fortgesetzt werden.
  • Wiedereinbiegen nach dem Rechtsvorbeifahren: Ausschwenken, Vorbeifahren und Wiedereinbiegen ist nur dann zulässig, wenn diese Aktionen nicht in einem Zug, sondern für sich allein als einzelne Vorgänge erfolgen.

Sanktionen

Rechtsüberholen kann eine grosse Bandbreite möglicher Konsequenzen haben. Diese reichen von einer Ordnungsbusse bis hin zu Ausweisentzug wegen grober Verkehrsregelverletzung (BGE 1C_626/2021). Für das Bundesgericht ist Rechtsüberholen kein Kavaliersdelikt – die entstandene Gefährdung wird differenziert beurteilt und mit der erforderlichen Härte sanktioniert (BGE 6B_231/2022 E 3.3.2).

Weiterführende Hinweise

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