​Wer zu viel getrunken hat und ein Fahrzeug führt, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Dazu gehören Führerausweisentzug und Strafen. Wie die Schweizer Justiz entsprechende Fälle handhabt, lesen Sie hier.

Einblick in die Rechtsprechung

Fahren in alkoholisiertem Zustand geht mit einem erhöhten Unfallrisiko einher. Deshalb gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz, dass diejenigen Personen kein Fahrzeug führen dürfen, die wegen Alkoholeinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen. Zu den konkreten Alkoholgrenzwerten (hier) und einer Übersicht über die Rechtsfolgen von Fahrten unter Alkoholeinfluss (hier) vergleichen Sie die entsprechenden Rechtsfragen der BFU.

Im Folgenden finden Sie einige Urteile zu Führerausweisentzügen und Strafen nach Fahrten unter Alkoholeinfluss. Der BFU-Rechtsdienst hat diese Urteile zusammengefasst und aus Präventionssicht analysiert. Sie können den Originaltext aller Urteile auch auf der Website des Bundesgerichts nachlesen.

Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand

Verstösse gegen die Alkoholgrenzwerte führen vonseiten Strassenverkehrsamt zu einer Verwarnung, zu einem Führerausweisentzug auf bestimmte Zeit (sog. Warnungsentzug) oder zu einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug). Je nachdem, ob noch andere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung begangen wurden und je nachdem, ob die oder der Betroffene Erst- oder Wiederholungstäter/-in ist. Diese Tabelle gibt einen groben Überblick über den Entzug des Führerausweises nach wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand.

Gerichtsurteile dazu:

  • Zweimal binnen Jahresfrist mit mehr als 0,8 Promille erwischt – Führerausweisentzug für mindestens 12 Monate (Bundesgerichtsurteil vom 22.12.2008 // 1C_288/2008). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.
  • Ein Führerausweisentzug nur während der Freizeit ist nicht vereinbar mit der Verkehrssicherheit (Bundesgerichtsurteil 128 II 173 vom 9.1.2002). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.
  • Auflagen zur Sicherstellung der Fahreignung gehören in eine gesonderte Anordnung neben dem Führerausweisentzug (Bundesgerichtsurteil 131 II 248 vom 19.4.2005). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.

Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit wegen Trunksucht

Ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug) kann nicht nur nach wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand resultieren, sondern auch wenn eine Trunksucht vorliegt. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag.

Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt.

Die Person muss in solchem Masse abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden.

Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug des Führerausweises (d. h. ein Entzug auf unbestimmte Zeit) zwingend angeordnet werden. Rechtsgrundlage dafür bildet der Art. 16d Strassenverkehrsgesetz. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der oder des Betroffenen setzt ein solcher Führerausweisentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus.

Gerichtsurteile dazu:

  • Trunksucht eines Berufschauffeurs (Bundesgerichtsurteil vom 22.3.2004 // 6A.77/2003). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.
  • Haaranalyse als Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums und der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (Bundesgerichtsurteil 140 II 334 vom 13.6.2014). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.
  • Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit wegen diagnostizierter Alkoholabhängigkeit (Bundesgerichtsurteil vom 22.6.2017 // 1C_147/2017). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.

Strafen wegen Alkoholdelikten im Strassenverkehr

Verstösse gegen die Alkoholgrenzwerte und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit können auch zu Strafen führen. Rechtsgrundlagen bilden der Art. 91 und 91a Strassenverkehrsgesetz.

Gerichtsurteile dazu:

  • Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand: wechselseitiges Bestellen und Bezahlen von «Runden» alkoholischer Getränke durch die Teilnehmer an einem Trinkgelage (Bundesgerichtsurteil 117 IV 186 vom 26.6.1991). Lesen Sie die Zusammenfassung dieses Urteils hier.
  • Fahrzeuglenker müssen nach einem Unfall immer mit einem möglichen Alkoholtest rechnen (Bundesgerichtsurteil 142 IV 324 vom 3.6.2016). Lesen Sie die Zusammenfassung dieses Urteils hier.
  • Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe, sog. Nacheile (Bundesgerichtsurteil 142 IV 23 vom 18.1.2016). Lesen Sie die Zusammenfassung dieses Urteils hier.
  • Fahrlässiges Fahren in angetrunkenem Zustand. Bedeutung eines privaten Atemlufttests (Bundesgerichtsurteil 119 IV 255 vom 10.11.1993). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema Alkohol im Strassenverkehr finden Sie im Ratgeber «Alkohol am Steuer».

Zum Warenkorb
0