Eine kurze Reaktionszeit ist im Strassenverkehr wichtig. Fahrzeuge kommen so früher zum Stillstand. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, eine Kollision zu vermeiden – oder zumindest die Kollisionsgeschwindigkeit zu reduzieren. Mit ausreichend Abstand im Verkehr hat man genügend Zeit, um zu reagieren.

Reaktionszeit nicht unterschätzen

Die Reaktionszeit umfasst die Zeit für die geistige Verarbeitung der Information, die Zeit für die motorische Reaktion und die Reaktionszeit des Fahrzeugs. Aus den ersten beiden Elementen ergibt sich die Bremsreaktionszeit. Also die Zeit, bis der Fuss auf der Bremse angelangt ist. Die Bremsreaktionszeit sollte nicht unterschätzt werden. Deshalb ist es wichtig, ausreichend Abstand einzuhalten.

Was verlangt das Gesetz diesbezüglich?

Gemäss Art. 34 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist gegenüber allen Strassenbenützerinnen und -benützern ausreichend Abstand zu wahren. Das gilt namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV) haben Fahrzeugführerinnen und -führer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass sie auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können.

Wie präzisiert die Rechtsprechung diese Gesetzesbestimmungen?

Was unter ausreichendem Abstand im Sinne der erwähnten Artikel zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen des jeweiligen Falls ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge.

Faustregeln für den Minimalabstand

Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d. h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen von folgenden Regeln ausgegangen:

  • «Halber Tacho» (im Verhältnis zwischen Personenwagen beträgt der Abstand mindestens halb so viele Meter wie die Geschwindigkeit in Kilometern). Dies bedeutet z. B., dass bei Tempo 120 km/h der Abstand mindestens 60 m sein muss. «Halber Tacho» entspricht einem Abstand von 1,8 Sekunden.
  • «Zwei-Sekunden-Regel»: Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sollte mindestens so gross sein wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird. Das bedeutet: Sobald das vorausfahrende Fahrzeug einen bestimmten Punkt passiert, beginnt man zu zählen: 21, 22. Nach dem Zählen sollte das eigene Fahrzeug höchstens beim selben Punkt angelangt sein.

Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, wird als Richtschnur manchmal die Regel «⅙-Tacho» bzw. ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 0,6 Sekunden oder weniger herangezogen.

Beispiele aus der Rechtsprechung – Abstand beim Hintereinanderfahren

  • Fall eines Automobilisten, der mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf dem Überholstreifen einer richtungsgetrennten Autostrasse einem Personenwagen folgte, der im Begriff war, zwei Fahrzeuge zu überholen. Er folgte dem vorausfahrenden PW über eine Strecke von 800 Metern in einem Abstand von ca. 10 Er hatte die offenkundige Absicht, den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen. Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand bejaht. (Bundesgerichtsurteil 131 IV 133)
  • Auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h gefahren und dabei bei dichtem Verkehr über eine Strecke von mehr als 500 m einen Abstand von nur 8 m zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten. Grenzfall, wo eine grobe Verkehrsregelverletzung knapp verneint und bloss eine einfache Verkehrsregelverletzung ausgesprochen wurde. (Bundesgerichtsurteil BGE 126 II 358)
  • Auf der Kantonsstrasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren und plötzlich brüsk gebremst, um einen Zusammenstoss mit zwei Tieren zu verhindern, welche die Fahrbahn überquerten. Dann kam es zu einem Auffahrunfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug. Gemäss Gericht muss der Nachfolgende jederzeit mit einer Vollbremsung des Vorausfahrenden rechnen. Deshalb ist immer ein genügender Abstand einzuhalten. (Bundesgerichtsurteil BGE 115 IV 248)
  • Blosser Abstand von fünf bis sechs Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug beim Befahren einer Kreuzung innerorts. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Hintereinanderfahren mit zu geringem Abstand bejaht. (Bundesgerichtsurteil vom 22.3.2011 6B_1030/2010)
  • Sicherheitsabstand von weniger als 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h ausserorts – damit wurde der erforderliche Abstand beim Hintereinanderfahren unterschritten. X folgte dem Vordermann nur gerade mit einem zeitlichen Abstand von 0,50 Sekunden oder weniger. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar günstig. Es herrschte jedoch dichter Verkehr. Damit ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer gefährlichen Situation auszugehen. Grobe Verkehrsregelverletzung bejaht. (Bundesgerichtsurteil vom 19.10.2010 6B_616/2010)

Beispiele aus der Rechtsprechung - seitlicher Abstand zu Fahrzeugen

  • Welcher Abstand beim Vorbeifahren zweier Lastwagen angemessen ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere sind Fahrbahnbreite, Art des Fahrzeuges, Übersichtlichkeit der Strecke und die vom Lenkenden selber eingehaltene Geschwindigkeit relevant. Je grösser diese ist, desto schwieriger wird es, den Abstand auf den Dezimeter genau abzuschätzen und einer im Verlaufe des Kreuzens eintretenden Gefahr durch Verzögerung der Fahrt, Anhalten oder Ausweichen wirksam zu begegnen. Auch darf der Fahrzeugführer die rechte Strassenhälfte nicht beliebig für sich beanspruchen, insbesondere nicht hart der Mittellinie der Strasse entlangfahren. Wo die Verhältnisse es gestatten und mit Gegenverkehr zu rechnen ist, muss er vielmehr den zum Kreuzen notwendigen Zwischenraum in der Strassenmitte frei lassen, sein Fahrzeug folglich von ihr angemessen fernhalten. (Bundesgerichtsurteil 97 II 362)
  • Unsicher wirkenden, betagten Radfahrer im Bereich einer Kreuzung mit dem PW überholt bei einer Geschwindigkeit von 20–30 km/h. Der dabei eingehaltene seitliche Abstand von 10–15 cm zwischen der Lenkstange des Fahrrads und dem rechten Aussenspiegel des PW wurde als zu gering eingestuft, nachdem es zur Kollision PW / Radfahrer gekommen war. (Bundesgerichtsurteil vom 22.1.2008 6B_576/2007)

Beispiele aus der Rechtsprechung – seitlicher Abstand zu Fussgängern

Die Grösse des seitlichen Abstandes, der gegenüber am Strassenrand gehenden Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen und der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges. Je nach den konkreten Umständen ist ein seitlicher Abstand beim Überholen von Fussgängern von bloss 50 cm ungenügend. (Bundesgerichtsurteil BGE 91 IV 86)

Mehr Informationen

Mehr zum Thema Geschwindigkeit finden Sie im Ratgeber «Geschwindigkeit im Strassenverkehr».

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